Die Pflicht zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes (mit den Teilbereichen Notfallrettung und Krankentransport) liegt gemäß Niedersächsischem Rettungsdienstgesetz beim Landkreis Göttingen. Seine Aufgabe ist die dauerhafte Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes.
Dafür erstellt der Landkreis Göttingen einen Bedarfsplan, in dem festgelegt wird, an welchen Standorten welche Rettungsmittel zu welchen Zeiten stationiert werden.
Die Zuständigkeit für den Rettungsdienst im Land Niedersachsen liegt beim Innenministerium.
Im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz ist eine Hilfsfrist bis zum Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels von 15 Minuten festgeschrieben. Nach erfolgtem Notruf muß demzufolge innerhalb dieser Frist jeder sich auf einer öffentlichen Straße ereignete Notfall von dem entsprechenden Einsatzfahrzeug erreicht werden. Allerdings darf es aufgrund des Gesetzes in 5% aller Einsätze eines Jahres im gesamten Landkreis zu einer zeitlichen Überschreitung der 15-minütigen Hilfsfrist kommen.